Laut Strafgesetzbuch können nur Männer den Tatbestand des Exhibitionismus erfüllen
In Paragraf 183 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es: "Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, (...)"
...wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft." Entblößungen vor Minderjährigen fallen im Übrigen nicht
hierunter, sie werden üblicherweise als sexueller Missbrauch von Kindern
nach Paragraf 176 geahndet.
Wegen der Formulierung von Paragraf 183 wurde sich beim Bundesverfassungsgericht beschwert, weil die Vorschrift die Gleichberechtigung von Mann und Frau verletze. Die 2. Kammer des Zweiten Senats lehnte die Beschwerde ab - "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg". Der Gleichberechtigungsartikel des Grundgesetzes lasse sich auf diese Bestimmung des Sexualstrafrechts nicht anwenden.
Ertappte Selbstentblößer – es sind übrigens hierzulande 10.000 jährlich – müssen mit einer Geldstrafen und bis zu einem Jahr Gefängnis rechnen.




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